Internetbasierte Videorekorder für den privaten Gebrauch zulässig
Wie mit einem herkömmlichen Videorekorder können PC-User über einen internetbasierten Videorekorder weiterhin Fernsehsendungen aufnehmen und nach erfolgter Aufzeichnung abspielen. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Frage, ob diese Vervielfältigung durch den Rekorder-Anbieter oder durch den Endnutzer für den Privatgebrauch vorgenommen wird. Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass sofern "der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege [...] eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor."
Der Betreiber eines Online-Videorekorders verletze nur dann das Recht der Sendeanstalt, Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn er "die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen [...] an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite". Save.TV, das mit Dieter Bohlen einen prominenten Werbepartner hat, betont, dass dies beim eigenen Angebot nicht der Fall ist und sieht sich darin bestätigt, nicht urheberrechtswidrig zu handeln.
"Unser Angebot ist eine technische Weiterentwicklung des
herkömmlichen Rekorders, und kein kategorialer Eingriff in
bestehendes Recht. Das Urteil ist deshalb wegweisend, denn es
garantiert die persönliche Freiheit zu entscheiden, wann, wo und mit welcher Technik TV-Sendungen aufzeichnet werden dürfen", sagt Thomas Kutsch, Geschäftsführer der Save.TV Ltd.
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